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Netzentgelte 2025


Die vorläufigen Netzentgelte werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht.

Sie stellen die voraussichtlichen Entgelte dar, die auf Basis der derzeit vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse für 2025 ermittelt wurden. Es können sich insbesondere noch Änderungen durch Anpassung der Kosten des vorgelagerten Netzes als auch durch Änderungen der Umlagen aus KWK-G, der § 19-StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage, Abschaltbare Lasten-Umlage oder auch ggf. weiterer Umlagen ergeben. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Entgelte aus dieser Veröffentlichung sind nicht verbindlich.

Die verbindlichen Netzentgelte für 2025 werden unverzüglich nach Vorliegen aller bestimmenden Faktoren abschließend ermittelt und rechtzeitig vor dem 01.01.2025 bekanntgegeben.

Netzentgelte 2024


Die Netzwerke Merzig GmbH veröffentlicht hiermit gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV sowie § 27 StromNEV die Netzentgelte für das Jahr 2024. Die Netzentgelte wurden unter Berücksichtigung der Erlösobergrenze und der Änderungen nach § 4 Abs.  3 ARegV kalkuliert.
Die Erlösobergrenze für das Jahr 2023 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV die Grundlage für die Bestimmung der Netzentgelte sowie der Entgelte für den Messstellenbetrieb. Die mit dieser Veröffentlichung bekanntgegebenen neuen Preise und Regelungen für die Nutzung des Netzes der Netzwerke Merzig GmbH gelten ab dem 1. Januar 2024.

Die Konzessionsabgaben

Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG vom 07.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 28.07.2011, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen.

Im Netzgebiet der Netzwerke Merzig GmbH kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom 1.11.2006, zur Anwendung. 

Die zulässigen Höchstsätze betragen

  • bei der Belieferung von Tarifkunden: 

    Bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird:
    0,61 Cent/kWh

    Bei Strom, der nicht als Schwachlasttarif geliefert wird, in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern:
    1,59 Cent/kWh
  • bei der Belieferung von Sondervertragskunden:
    0,11 Cent/kWh 

Weitere Infos

Schwachlast

Für das Netzgebiet der Netzwerke Merzig GmbH gilt folgende Schwachlastzeit: täglich von 22 Uhr bis 6 Uhr.

In der restlichen Zeit handelt es sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b KAV nicht um einen als Schwachlaststrom gelieferten Strom (HT-Zeit).  

Hochlastzeitfenster nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

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Abteilung Netzmanagement

Tel Tel. 0 68 61/70 06-700

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